Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Für Arbeitgeber und deren Verbände ergeben sich wichtige Konsequenzen.
Das BRSG schafft mit dem Sozialpartnermodell eine reine Beitragszusage ohne Einstandspflicht für den Arbeitgeber, die im tarifgebundenen Bereich neben der altbewährten bAV genutzt werden kann. Daneben ändern sich für die bestehende bAV wichtige arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere die Zuschusspflicht der Arbeitgeber auf Entgeltumwandlungen. Auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich kommen Neuerungen auf Arbeitgeber zu.